Satzung des Vereins „Waldkindergarten Schalkham e.V.“
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beschlossen durch die Gründungsversammlung am 28. März 1996, überarbeitet und ergänzt durch die Mitgliederversammlungen vom 23.10.97, 19.01.99, 27.01.06, 19.01.2007 und 27.11.2009.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Schalkham”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Schalkham. Er wurde am 28. März 1996 gegründet.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”
(4) Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977.
(2) Die Zwecke des Vereins sind:
a) Eine Kinderbetreuung mit besonderer pädagogischer Prägung für das Einzugsgebiet der Gemeinde Schalkham und Umgebung zu schaffen.
b) Bildung und Erziehung in der freien Natur zu fördern, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
c) Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch ganzjährigen Aufenthalt im Freien zu erreichen.
(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen Waldkindergarten.
(4) Entfällt die Aufgabe aus §2, Abs. 3, durch Übernahme der Trägerschaft durch eine andere gemeinnützige Körperschaft bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, so verfolgt der Verein von diesem Moment an das Ziel der Förderung der Kinderbetreuungseinrichtung „Waldkindergarten Schalkham”.
(5) Es werden regelmäßig im Rahmen der Vereinstätigkeiten Veranstaltungen (Sommerfest, Weihnachtsmärkte) zur finanziellen Unterstützung des Vereins Waldkindergarten Schalkham durchgeführt.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Aufwandsentschädigungen nach tatsächlicher Abrechnung der angefallenen Aufwendungen, unter Beachtung der steuerlichen Form- und Gesetzesvorschriften sind ausdrücklich gestattet. Des Weiteren sind Zuwendungen in Form von pauschalen Aufwendungserstattungen bis zu 500,00 Euro jährlich pro Person i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG zulässig.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vereinsausschusses auf eine schriftliche Beitragserklärung hin.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Austritts, durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung sowie nach zweimaliger Mahnung durch Ausschluß infolge ausstehender Beiträge.
§5 Beiträge
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in freiwilliger Höhe zu entrichten, der bis zum 31. Dezember zahlbar ist.
§6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) der Elternbeirat
d) die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand, Vereinsausschuss
(1) Der Vorstand besteht gemäß §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus dem/der Vorsitzenden oder zwei bis drei gleichberechtigten, stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand bzw. den zwei oder drei Vorsitzenden
b) dem/der Schriftführer(in)
c) dem/der Kassier(in)
d) dem/der Elternbeiratsvorsitzenden
e) drei Beiräten ohne Stimmrecht. Bei letzteren sind, wenn möglich, pädagogische Fachkräfte und Gemeindevertreter zu berücksichtigen.
(3) Der Vereinsausschuss leitet den Verein entsprechend dem jeweiligen Wirkungsbereich und entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4) Der ehrenamtlich tätige Vereinsausschuss wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(2) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch die Vilsbiburger Zeitung einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekanntzugeben.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vereinsausschusses,
b) die Entlastung des Vereinsausschusses,
c) die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses,
d) die Änderungen der Mitgliedsbeiträge,
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Dabei bedarf der Beschluss der Satzungsänderung einer Mehrheit von 2/3, der der Vereinsauflösung einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schalkham, die es ausschließlich und unmittelbar für Einrichtungen zugunsten Jugendlicher zu verwenden hat.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vereinsausschuss.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) der Sitzung zu unterzeichnen.
beschlossen durch die Gründungsversammlung am 28. März 1996, überarbeitet und ergänzt durch die Mitgliederversammlungen vom 23.10.97, 19.01.99, 27.01.06, 19.01.2007 und 27.11.2009.
§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Waldkindergarten Schalkham”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Schalkham. Er wurde am 28. März 1996 gegründet.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein” in der abgekürzten Form „e.V.”
(4) Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977.
(2) Die Zwecke des Vereins sind:
a) Eine Kinderbetreuung mit besonderer pädagogischer Prägung für das Einzugsgebiet der Gemeinde Schalkham und Umgebung zu schaffen.
b) Bildung und Erziehung in der freien Natur zu fördern, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
c) Gesunderhaltung und Kräftigung des Körpers, Stärkung des Immunsystems durch ganzjährigen Aufenthalt im Freien zu erreichen.
(3) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen Waldkindergarten.
(4) Entfällt die Aufgabe aus §2, Abs. 3, durch Übernahme der Trägerschaft durch eine andere gemeinnützige Körperschaft bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts, so verfolgt der Verein von diesem Moment an das Ziel der Förderung der Kinderbetreuungseinrichtung „Waldkindergarten Schalkham”.
(5) Es werden regelmäßig im Rahmen der Vereinstätigkeiten Veranstaltungen (Sommerfest, Weihnachtsmärkte) zur finanziellen Unterstützung des Vereins Waldkindergarten Schalkham durchgeführt.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Aufwandsentschädigungen nach tatsächlicher Abrechnung der angefallenen Aufwendungen, unter Beachtung der steuerlichen Form- und Gesetzesvorschriften sind ausdrücklich gestattet. Des Weiteren sind Zuwendungen in Form von pauschalen Aufwendungserstattungen bis zu 500,00 Euro jährlich pro Person i.S.d. § 3 Nr. 26 a EStG zulässig.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid des Vereinsausschusses auf eine schriftliche Beitragserklärung hin.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung des Austritts, durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung sowie nach zweimaliger Mahnung durch Ausschluß infolge ausstehender Beiträge.
§5 Beiträge
Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in freiwilliger Höhe zu entrichten, der bis zum 31. Dezember zahlbar ist.
§6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) der Elternbeirat
d) die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand, Vereinsausschuss
(1) Der Vorstand besteht gemäß §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus dem/der Vorsitzenden oder zwei bis drei gleichberechtigten, stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vereinsausschuss besteht aus
a) dem Vorstand bzw. den zwei oder drei Vorsitzenden
b) dem/der Schriftführer(in)
c) dem/der Kassier(in)
d) dem/der Elternbeiratsvorsitzenden
e) drei Beiräten ohne Stimmrecht. Bei letzteren sind, wenn möglich, pädagogische Fachkräfte und Gemeindevertreter zu berücksichtigen.
(3) Der Vereinsausschuss leitet den Verein entsprechend dem jeweiligen Wirkungsbereich und entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
(4) Der ehrenamtlich tätige Vereinsausschuss wird auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, so kann der Ausschuss für die Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(2) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch die Vilsbiburger Zeitung einzuladen. Die Tagesordnung ist dabei bekanntzugeben.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet in einfacher Mehrheit über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vereinsausschusses,
b) die Entlastung des Vereinsausschusses,
c) die Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses,
d) die Änderungen der Mitgliedsbeiträge,
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Dabei bedarf der Beschluss der Satzungsänderung einer Mehrheit von 2/3, der der Vereinsauflösung einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
§9 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Schalkham, die es ausschließlich und unmittelbar für Einrichtungen zugunsten Jugendlicher zu verwenden hat.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vereinsausschuss.
§10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) der Sitzung zu unterzeichnen.
